JudikaturJustizRS0027498

RS0027498 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2021

Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob einer Schutznorm die Anordnung entnommen werden kann, dass pflichtgemäßes Alternativverhalten außer Betracht zu bleiben hat. Letzteres hat bei Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gemäß Art 5 Abs 5 MRK auf Grund einer vom Verfassungsgerichtshof bindend festgestellten Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit zu geschehen. Die Einwendung, die Haft wäre auch vom zuständigen Richter verhängt worden und dabei wäre der gleiche Schaden eingetreten, ist daher zumindest dann, wenn nicht ein Fall des § 180 Abs 7 StPO vorliegt, unbeachtlich.

Entscheidungen
13