JudikaturJustizRS0027474

RS0027474 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. November 2013

Der Zweck der Normen über die Bauartgeschwindigkeit liegt darin, Gefahren im Straßenverkehr zu verhindern, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Die Folgen der Gefahrenerhöhung treten auch dann ein, wenn ein Fahrzeug in seiner Bauart von jenen Voraussetzungen abweicht, die das Gesetz für seine Zulassung fordert, weil es bei der Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherung nicht üblich ist, das Fahrzeug vor Abschluss der Versicherung auf seinen Zustand zu untersuchen. Fährt demnach der Versicherungsnehmer mit einem Motorfahrrad mit einer wesentlich höheren Geschwindigkeit, als jener die durch dessen Bauart bestimmt ist, so liegt eine Gefahrenerhöhung vor, gleichgültig, ob dieser Zustand schon bei Abschluss des Versicherungsvertrages bestand oder ob er erst später geschaffen wurde.

Entscheidungen
5