RS0027457 – OGH Rechtssatz
RS0027457 – OGH Rechtssatz
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Wenn der Gesetzgeber zur Abwendung typischer Gefahren (hier: Viehtrieb bei Nacht) eine ganz bestimmte Verhaltensweise vorschreibt, so kann sich derjenige, der dieses Schutzgesetz verletzt, nicht damit rechtfertigen, daß er andere Abwehrmaßnahmen getroffen habe, es sei denn, er tut dar, daß derselbe Schaden auch bei normgemäßen Verhalten eingetreten wäre.