JudikaturJustizRS0027441

RS0027441 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2015

Die Bestimmung des § 69 KO ist im Sinne des § 1311 ABGB ein Schutzgesetz zugunsten aller durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung geschädigten Gläubiger.

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