JudikaturJustizRS0027390

RS0027390 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 2009

Der mit dem Kraftfahrgesetz angestrebte Verwaltungszweck ist der Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit. Der Staat will durch die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes die Gefahren steuern, die der Allgemeinheit im öffentlichen Straßenverkehr durch die Eigenart und Beschaffenheit der Kraftfahrzeuge drohen.

Entscheidungen
11