RS0027383 – OGH Rechtssatz
RS0027383 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wer auf einer 8,50 Meter breiten Straße zum rechten Fahrbahnrand einen Abstand von 1,95 Meter hält, verstößt zwar gegen § 7 Abs 2 StVO 1960. Sein Verschulden ist jedoch gegenüber dem Verschulden des Lenkers eines entgegenkommenden Kraftfahrzeuges, der bei durch Staub behinderter Sicht einen Überholversuch unternimmt und dabei fünfundachtzig Zentimeter über die Fahrbahnmitte kommt, zu vernachlässigen.