JudikaturJustizRS0027377

RS0027377 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2021

Der Grundsatz, dass eine geringfügige Ermäßigung der Geschwindigkeit dem vorrangberechtigten Kraftfahrer zuzumuten ist, ohne dass deshalb ein Verstoß gegen § 19 Abs 7 StVO 1960 vorläge ist entsprechend auch auf das Verhalten eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers anzuwenden (kein Mitverschulden).

Entscheidungen
8