RS0027354 – OGH Rechtssatz
RS0027354 – OGH Rechtssatz
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Falls einem Unmündigen dessen Verhalten gemäß § 1310 ABGB als Verschulden zuzurechnen ist, ist bei Provokation durch einen anderen Unmündigen nicht die Bestimmung des § 1308 ABGB anzuwenden, sondern vielmehr der Schaden nach § 1304 ABGB zu teilen (ebenso SZ 33/54 ua).