JudikaturJustizRS0027354

RS0027354 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Dezember 1972

Falls einem Unmündigen dessen Verhalten gemäß § 1310 ABGB als Verschulden zuzurechnen ist, ist bei Provokation durch einen anderen Unmündigen nicht die Bestimmung des § 1308 ABGB anzuwenden, sondern vielmehr der Schaden nach § 1304 ABGB zu teilen (ebenso SZ 33/54 ua).