JudikaturJustizRS0027342

RS0027342 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 1980

Ist der Besitzer des Tieres minderjährig, so ist nicht allein schon deswegen der gesetzliche Vertreter Halter des Tieres. Der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Besitzers trifft die Verfügung über die Verwahrung des Tieres nicht im eigenen, sondern in Namen des Minderjährigen.