RS0027342 – OGH Rechtssatz
RS0027342 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ist der Besitzer des Tieres minderjährig, so ist nicht allein schon deswegen der gesetzliche Vertreter Halter des Tieres. Der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Besitzers trifft die Verfügung über die Verwahrung des Tieres nicht im eigenen, sondern in Namen des Minderjährigen.