JudikaturJustizRS0027286

RS0027286 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 2020

Konkurriert ein dem Geschädigten zurechenbarer Zufall mit einem Haftungsgrund, so ist in entsprechender Anwendung des Rechtsgedanken des § 1304 ABGB eine Schadensteilung, im Zweifel auf der Basis von 50 : 50, vorzunehmen.

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