JudikaturJustizRS0027245

RS0027245 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 2010

Überraschendes Ausschwenken nach links als unfallsauslösendes überwiegendes Verschulden (2 : 1) gegenüber einem unter Verstoß gegen die Bestimmung des § 20 Abs 2 StVO erfolgten Überholmanöver.

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