JudikaturJustizRS0027073

RS0027073 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2018

Gegenüber dem krassen Verschulden einer Radfahrerin, die bei Rotlicht in die Kreuzung einfuhr, tritt ein geringfügiges Fehlverhalten (Unaufmerksamkeit im Sinne des § 38 Abs 4 StVO) des Personenkraftwagenlenkers so zurück, dass es bei der Schadensteilung zu vernachlässigen ist.

Entscheidungen
9