JudikaturJustizRS0027025

RS0027025 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. April 2013

Wenn beide Fahrzeuge anhalten, hat sodann keines von ihnen den Vorrang. Eine Regelung, welches Fahrzeug in einem solchen Fall zuerst anfahren darf, fehlt im Gesetz. Für stehende Fahrzeuge kommt eine Anwendung der für fahrende ("kommende") § 19 Abs 1 StVO 1960) Fahrzeuge gedachten Vorrangregel (beziehungsweise Rechtsregel) nicht in Betracht. Der sonach für beide Lenker unklaren Verkehrslage kann nur durch gegenseitige Kontaktaufnahme abgeholfen werden. Wenn dies keiner der Lenker tut, so ist ihnen gleichteiliges Verschulden anzulasten.

Entscheidungen
12