JudikaturJustizRS0026953

RS0026953 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juli 2000

Die Bindung des Zivilrichters an den Inhalt eines rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnisses reicht nur soweit, als es sich um die Person des darin Verurteilten handelt. Bei Beurteilung der Frage eines Mitverschuldens einer anderen Person (des Beschädigten) ist der Zivilrichter frei. Nur dann, wenn dadurch das im Strafurteil festgestellte Verschulden ganz ausgeschlossen würde, darf der Zivilrichter ein Mitverschulden nicht annehmen.

Entscheidungen
30