JudikaturJustizRS0026861

RS0026861 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. August 2021

Bei der Verschuldensabwägung entscheidet für das Gewicht des Verschuldens vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr.

Entscheidungen
54