JudikaturJustizRS0026824

RS0026824 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2020

Das Ausmaß eines nach § 1302 ABGB in Verbindung mit § 896 ABGB zu beurteilenden Regressanspruches bestimmt sich primär nach den zwischen den solidarische Verpflichteten bestehenden Verhältnissen, also zum Beispiel nach Verursachungsanteilen oder Verschuldensanteilen. Im Fall eines durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten Schadens ist allerdings von den (Spezialbestimmungen) Bestimmungen des §§ 8 Abs 2 und 11 Abs 1 erster Satz EKHG auszugehen, nach welchen sich aber der Rückgriffsanspruch ebenfalls in erster Linie danach richtet, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet wurde. Das Ausmaß des Regressanspruches wird jedenfalls erst durch die konkreten Umstände des Falles bestimmt.

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