Spruch I. Die Parteienbezeichnung der klagenden Partei wird von „D***** AG" auf „B***** AG" berichtigt. II. Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es insgesamt - einschließlich seines nicht in Beschwerde gezogenen Teils - zu lauten hat: „Die beklagt…
Text Entscheidungsgründe : Zu I.: Die Klägerin beantragte die Berichtigung ihrer Parteibezeichnung unter Vorlage eines Auszugs aus dem Firmenbuch. Dieser Auszug belegt die Richtigkeit ihres Vorbringens, wonach „D***** AG" als übertragende Gesellschaft mit der „B***** AG" als übernehmende Gesellschaft ve…
Rechtliche Beurteilung Die Revision der Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt. Die Exekution auf einen Anspruch des Verpflichteten auf Herausgabe oder Leistung einer unbeweglichen Sache vollzieht sich in mehreren Etappen. Zunächst erfolgt gem den §§ 325 Abs 1, 294 ff EO die Pfändung des Herausgabeanspruchs, so…