JudikaturJustizRS0026586

RS0026586 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2017

Haben mehrere Beteiligte an einer Versammlung oder Demonstration die den Schaden verursachenden Handlungen gewollt und sich daran beteiligt, so haften sie gemäß § 1301 ABGB als Mittäter, soweit sie gemeinschaftlich vorgegangen sind, und im übrigen gemäß § 1302 ABGB, wenn sich ihr Anteil am Schaden nicht bestimmen lässt.

Entscheidungen
3