JudikaturJustizRS0026528

RS0026528 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 1995

Wurde die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung mit dem gleichen Betrag als zu Recht bestehend befunden wie die Klagsforderung und das Klagebegehren abgewiesen, obsiegte der Beklagte in erster Instanz zu Gänze. Damit war ihm mangels jeglichen Rechtsschutzinteresses auch die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen das Ersturteil genommen. Dadurch aber, daß der Ausspruch über den Zurechtbestand der Klagsforderung seitens des obsiegenden Beklagten unbekämpft blieb und er sich auch nicht im Berufungsverfahren ausdrücklich zur Wehr setzte, ist dieser Ausspruch nicht in Rechtskraft erwachsen und im Revisionsverfahren bekämpfbar (vgl SZ XXVI/262).