RS0026458 – OGH Rechtssatz
RS0026458 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die gesetzliche Bestimmung des § 1298 ABGB gilt nur für Erfolgsverbindlichkeiten: Das Abweichen vom geschuldeten Erfolg ist Nichterfüllung. Rechtsanwälte schulden aber keinen bestimmten Erfolg wie etwa den Prozesssieg, sondern lediglich fachgemäße Beratung und Vertretung des Klienten. Die Nichterfüllung besteht im Falle solcher Sorgfaltsverbindlichkeiten in der Sorgfaltsverletzung. Diese ist als Ursache des entstandenen Schadens vom Kläger zu beweisen.