Spruch Auf eine Tätigkeit des Notars im Rahmen des § 5 NotO. ist § 7 NotO. nicht anwendbar. Der Notar haftet nach den §§ 1299, 1300 ABGB. Entscheidung vom 28. September 1961, 6 Ob 343/61. I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.…
Text Nach fernmündlicher Ankündigung durch einen Angehörigen der A.- Gesellschaft war der Kläger in der Kanzlei des beklagten Notars erschienen, um dort über den Ankauf eines Grundstückes, das zu dieser Zeit noch nicht im grundbücherlichen Eigentum der A.- Gesellschaft stand, zu verhandeln. Mit dem Kläge…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Bei der in Rede stehenden Tätigkeit des beklagten Notars handelt es sich nicht um eine solche kraft Amtes gemäß §§ 1 bis 4 NotO., sondern sie fällt in den Rahmen des § 5 Abs. 1 NotO. Die Bestimmungen des § 7 NotO. sind demnach auf den vorliegenden Fall überhaupt nicht anwendbar.…