JudikaturJustizRS0026303

RS0026303 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 2024

Stehen einem Rechtsanwalt als dem Prozeßbevollmächtigten einer Partei zwei Rechtsbehelfe zur Verfügung, bezüglich deren von einem von ihnen außer Zweifel steht, dass er zum Erfolg führen müsse, während dies bezüglich des anderen im voraus nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, so ist er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet, entweder nur den sicheren Weg zu wählen, oder beide Rechtsbehelfe gleichzeitig anzuwenden, um die von ihm vertretene Partei vor Schaden zu bewahren. Wählt er aber nur den sicheren Weg, dann verletzt er die ihm obliegende Sorgfalt und ist deshalb der von ihm vertretenen Partei gemäß § 1299 ABGB zum Schadenersatz verpflichtet.

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