JudikaturJustizRS0026139

RS0026139 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 2016

Die vom Gesetzgeber erkannte Schadensgeneigtheit der durch besondere Schutzgesetze geregelten Verhaltensweisen rechtfertigen es, den deliktischen Bereich aufzuteilen und die Schutzgesetzesverletzungen den "gesetzlichen Verbindlichkeiten" im Sinne des § 1298 ABGB zuzuordnen, während für sonstige objektive Pflichtwidrigkeiten § 1296 ABGB gilt.

Entscheidungen
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