JudikaturJustizRS0026101

RS0026101 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2017

Der Besteller hätte den Kausalitätsbeweis schon dann erbracht, wenn er beweist, dass die Vertragsverletzung ernstlich mögliche Schadensursache war und dass diese Wahrscheinlichkeit demgegenüber andere Möglichkeiten für die Schadensverursachung so weit in den Hintergrund treten, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Schadensursache auszuschließen sind. Der Unternehmer käme bei einer solchen Beweislage dem ihm obliegenden Erschütterungsbeweis erst durch den Nachweis nach, dass eine andere mögliche Schadensursache nach dem typischen Geschehensablauf die Wahrscheinlichkeit der Vertragsverletzung als Schadensursache in den Hintergrund drängt.

Entscheidungen
4