JudikaturJustizRS0024482

RS0024482 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Mai 1955

Die Bestimmung, daß dem Schiedsgerichte ein "unabhängiger Richter des OLG X" angehören müsse, macht den Schiedsvertrag nicht unwirksam, da dies auch so verstanden werden kann, daß es sich um eine Person handeln müssen, die früher einmal das Richteramt bekleidet hat und daher eine erhöhte Gewähr für Unparteilichkeit bietet. Es handelt sich bei diesem Ausdruck nur um eine belanglose Unbedenklichkeit.