§ 578 Gerichtliche Tätigkeit — ZPO
Das Gericht darf in den in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieser Abschnitt es vorsieht.
§ 577 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
§ 577 Anwendungsbereich
…Titel Allgemeine Bestimmungen § 577. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts in Österreich liegt. (2) §§ 578, 580, 583, 584, 585, 593 Abs. 3 bis 6, §§ 602, 612 und 614 sind auch anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts…
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