ZPO
Gliederung
Das Gericht darf in den in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieser Abschnitt es vorsieht.
§ 578 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
§ 578 Gerichtliche Tätigkeit
…§ 578. Das Gericht darf in den in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieser Abschnitt es vorsieht.…
§ 577 Anwendungsbereich
…§ 577. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts in Österreich liegt. (2) §§ 578, 580, 583, 584, 585, 593 Abs. 3 bis 6 , §§ 602, 612 und 614 sind auch anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts…
Art. 7 Artikel VII
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 7/2006, zu den §§ 577 bis 618 , RGBl. Nr. 113/1895) (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft. (2) Auf Schiedsverfahren, die noch vor dem 1. Juli 2006 eingeleitet wurden, sind die bisher geltenden Bestimm…
Rückverweise