JudikaturJustizRS0024104

RS0024104 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 1966

Wenn das Eigentum an einem bebauten Grundstück gegen Bezahlung eines für den ganzen Gegenstand bestimmten Preises übertragen wird, muß im Zweifel angenommen werden, daß der Unterschiedsbetrag zwischen dem wahren Wert der Liegenschaften und dem Wert der Gegenleistung, nicht aber ein ideeller Hausanteil, geschenkt werden sollte. Der Widerruf der Schenkung betrifft daher nur den "überschiessenden Betrag". Nur dieser könnte also vom Geschenkgeber zurückverlangt werden.