JudikaturJustizRS0023879

RS0023879 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 1996

Grundsätzlich sind die Interessen der einzelnen Gläubiger, von ihrem Schuldner volle Befriedigung zu erlangen, gleichwertig, sie werden von der Rechtsordnung auch gleichermaßen geschützt; niemand braucht seine Interessen jenen der anderen zurückstellen.

Entscheidungen
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