JudikaturJustizRS0023677

RS0023677 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2020

Wer bei Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH gegen die Gläubiger gerichtete strafbare Handlungen begeht, haftet persönlich gegenüber den Gläubigern für den Schaden.

Entscheidungen
50