RS0023482 – OGH Rechtssatz
RS0023482 – OGH Rechtssatz
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Greift die unerlaubte Handlung des Gehilfen in den Aufgabenbereich, zu dessen Wahrnehmung er vom Schuldner bestimmt worden ist, ein, dann hat der Schuldner nach § 1313 a ABGB dafür einzustehen, wenn die Handlung des Gehilfen und die sich daraus ergebende Gefahr vorauszusehen war. (Hier: Gastwirtin fordert Gehilfen auf, wegen eines betrunkenen und randalierenden Gastes "nachzusehen"; Gehilfe wirft Gast aus dem Lokal, der dabei verletzt wird).