JudikaturJustizRS0023340

RS0023340 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 2012

Der Hauseigentümer ist von der Haftung befreit, wenn er die im § 93 StVO genannten Verpflichtungen einem Dritten übertragen hat und dessen Untüchtigkeit nicht erwiesen ist.

Entscheidungen
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