Spruch Die einen Amtshaftungsanspruch ausschließende Unterlassung eines möglichen Rechtsmittels durch den Geschädigten muß schuldhaft erfolgt sein; liegt ein Verschulden vor, entfüllt aber der Amtshaftungsanspruch insoweit, als das Rechtsmittel Abhilfe schaffen hätte können, auch dann zur Gänze, wenn Organ…
Text Theresia W war Eigentümerin der Liegenschaft EZ 43 KG K mit den Grundstücken 425/1 Acker, 425/5 Wiese, 425/17 Wiese und Bauplatz sowie 425/18 Wiese und Bauplatz. Auf Grund ihres Ansuchens genehmigte die beklagte Partei, die Landeshauptstadt Linz, mit Bescheid vom 30. März 1976, GZ 601/Gr, gemäß §§ 1…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Die sich aus § 354 ABGB grundsätzlich ergebende Baufreiheit ist durch die von den Ländern erlassenen Bauordnungen und deren Nebengesetze aus öffentlichen Interessen eingeschränkt worden. Solche zu berücksichtigende öffentliche Interessen sind etwa die Standfestigkeit des Gebäude…