JudikaturJustizRS0022939

RS0022939 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2023

Die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens kann sich auch aus der Verletzung von aus dem absoluten Güterschutz abgeleiteten allgemeinen Verhaltensnormen ergeben, doch kann aus der Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung geschlossen werden.

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