JudikaturJustizRS0022883

RS0022883 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 2020

Was die Beweislast hinsichtlich der Erwerbsmöglichkeit betrifft, ist zwischen dem Fall der verbliebenen teilweisen Erwerbsfähigkeit und dem der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit im früheren Ausmaß zu unterscheiden. Im ersten Falle müsste, um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht annehmen zu können, der Schädiger den Nachweis erbringen, dass der Geschädigte eine ihm nachgewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen voraussichtlich führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen hat. Im zweiten Falle hingegen ist dem wiederhergestellten Verletzten zuzumuten, dass er nach erfolgter Wiederherstellung seiner früheren Arbeitsfähigkeit sich um die Wiedererlangung des früheren oder eines gleichwertigen zumutbaren Arbeitsplatzes bemüht hat. Es ist daher Sache des klagenden Sozialversicherungsträgers, zu behaupten und zu beweisen, dass ihr Versicherter trotz Wiedererlangung der früheren Erwerbsfähigkeit nicht in der Lage war bzw ist, eine gleichwertige, ihm zumutbare Beschäftigung zu finden.

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