JudikaturJustizRS0022862

RS0022862 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. April 2023

Wohl hat zwar auch bei rechtlicher Sonderverbindung zwischen Schädiger und Geschädigtem dieser den Eintritt des behaupteten Schadens, dessen Höhe und den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen, doch gilt das nach dem für die Verteilung der Beweislast maßgeblichen Grundsatz der "subjektiven Günstigkeit der Norm" nur für die anspruchsbegründenden, nicht aber auf die rechtshemmenden bzw vernichtenden Tatsachen.

Entscheidungen
32