JudikaturJustizRS0022850

RS0022850 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2018

Der Vater ist berechtigt, jenen Schaden im eigenen Namen einzuklagen, der ihm auf Grund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht durch die Heilungskosten seines minderjährigen Sohnes entstanden ist.

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