Spruch Soweit die Rechtsmittel der Beklagten den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes bekämpfen, werden sie als unzulässig zurückgewiesen; die Beklagten haben die Kosten ihres insoweit als Rekurs zu behandelnden Rechtsmittels selbst zu tragen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Streitteile wurden mit dem Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 10. 9. 1981, 12 a Vr 1239/81, bestätigt mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 15. 12. 1981, 11 Os 172/81, wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs. 1, 84 Ab…
Rechtliche Beurteilung Die Revisionen sind teilweise berechtigt, teilweise sind die Rechtsmittel als unzulässige Rekurse zurückzuweisen. Die Ausführungen der Beklagten betreffen im wesentlichen den gleichen Fragenkomplex, weshalb sie zwar zweckmäßigerweise gemeinsam, jedoch unter Gliederung nach Sachfragen behandelt werde…