JudikaturJustizRS0022684

RS0022684 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2022

Wenn zwei Umstände nur zusammen, beispielsweise eine unmittelbar durch den Unfall herbeigeführte Verletzung zusammen mit einer besonderen Veranlagung des Verletzten, die Schwere des Verletzungserfolges bedingen, bleibt doch der Schädiger für den gesamten Schadenserfolg verantwortlich. Anders läge die Sache nur im Falle der sogenannten überholenden Kausalität, wenn nämlich der Erfolg auch ohne die Verletzung wegen der besonderen Veranlagung des Beschädigten ungefähr zur gleichen Zeit in gleicher Weise und in gleichem Umfang eingetreten wäre (Schwerhörigkeit und nicht unfallbedingte Gleichgewichtsstörungen).

Entscheidungen
41