JudikaturJustizRS0022672

RS0022672 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2018

Liegt der Schaden im Entstehen einer Verbindlichkeit, kann der Geschädigte, lehnt der Schädiger die Leistung von Schadenersatz ernsthaft und endgültig ab, an Stelle des auf Naturalrestitution gerichteten Befreiungsanspruches Leistung des Interesses an sich selbst begehren.

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