RS0022497 – OGH Rechtssatz
RS0022497 – OGH Rechtssatz
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Der Verlust einer uneinbringlichen Forderung ist kein Schaden. Der Amtshaftungskläger hat daher nicht nur zu behaupten und zu beweisen, daß ihm durch rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln die Möglichkeit genommen wurde, in Österreich gegen mutmaßliche Täter rechtskräftige Urteile auf Leistung von Schadenersatz zu erwirken, sondern auch, daß sonst seine Forderung einbringlich gewesen wäre.