JudikaturJustizRS0022347

RS0022347 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2001

Ob durch das Zusammenwirken von Ehegatten bei Erbauung eines Hauses eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes zustande gekommen ist, kann immer nur nach den Gesamtumständen des Falles beurteilt werden (SZ 40/123).Dasselbe gilt für die Frage, ob das von einem Ehegatten beigestellte Grundstück in das Eigentum der Gesellschaft, somit in gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Gesellschaftsverhältnisses (MietSlg 21245, SZ 28/120, SZ 24/87), oder in das Miteigentum der Gesellschafter im Sinne des sechzehnten Hauptstückes des ABGB übertragen werden soll, oder ob es nur zur Benützung, allenfalls zur Benützung und zur Verfügung durch die Gesellschaft, in diese eingebracht wurde.

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