JudikaturJustiz6Ob550/93

6Ob550/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Juni 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Otto S*****, vertreten durch Dr.Alfred Haslinger u.a., Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Anna Maria S*****, vertreten durch Dr.Walter Lanner, Rechtsanwalt in Steyr, wegen 484.289,92 S s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichtes Steyr als Berufungsgericht vom 1.März 1993, GZ 6 R 36/92-42, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Weyr vom 6. März 1992, GZ C 489/90w-33, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 19.069,20 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 3.178,20 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508 a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen sein abänderndes Teilurteil liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hier nicht vor:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung kommt zwischen Ehegatten ein Gesellschaftsvertrag zur Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts schlüssig (ua) auch dadurch zustande, daß sie ihre Arbeitsleistungen und Vermögenswerte über die eheliche Beistandpflicht hinaus zum Betrieb eines gemeinsamen Unternehmens vereinigen (Welser, Ehepakt, Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts und Formzwang, GesRZ 1976, 34 ff [35]; HS 10.252; RZ 1983/53; EFSlg

54.192 uva), wobei die Errichtung eines solchen Gesellschaftsverhältnisses immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden kann (GesRZ 1987, 41 = RZ 1987/41 mwN). Daß das von den Ehegatten im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeinsam betriebene Unternehmen auch eine Landwirtschaft sein kann, wurde bereits ausgesprochen (JBl 1961, 634). Die Bejahung eines solchen Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Streitteilen durch das Berufungsgericht ist demnach keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage, zumal damit dem Rechtsstandpunkt des Klägers Rechnung getragen wurde, hat dieser doch sein Hauptbegehren im zweiten Rechtsgang ausdrücklich (nur noch) auf den ihm als Gesellschafter gemäß § 1199 ABGB zustehenden Anspruch auf Gewinnanteil und auf den Titel des Schadenersatzes wegen Verkürzung dieses Gewinnanteiles durch die Beklagte gestützt (ON 32 S 301). Hiezu haben aber die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit dem Klagevorbringen (ON 9 S 35) festgestellt, daß der in Rede stehene (Teil )Erlös aus den Grundstücksverkäufen einvernehmlich auf ein längerfristig gebundenes, höher verzinsliches Sparbuch gelegt wurde und darüber beide Parteien vereinbarungsgemäß gemeinsam verfügungsberechtigt sein sollten, ohne daß (konkrete) Pläne über die Verwendung dieses Geldes bestanden hätten oder darüber Genaueres festgelegt worden wäre; den Erlös aus den Viehverkäufen hatte der Kläger der Tochter Gerda zur Einzahlung auf das Wirtschaftskonto übergeben. Bei dieser Sachlage hängt die Entscheidung nicht mehr von der Lösung der in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen ab, ist doch damit festgestellt, daß die mit dem Hauptbegehren des Klägers als Gewinnanteil, allenfalls als Schadenersatz beanspruchten Geldbeträge kraft gemeinsamer oder (hinsichtlich des Erlöses aus den Viehverkäufen) einseitiger Widmung des Klägers gerade nicht als Gewinn in das Privatvermögen der Gesellschafter fallen, sondern Gesellschaftsvermögen sein sollten, welches sich ja aus dem Hauptstamm und dem später im Rahmen der Geschäftsführung erworbenen Vermögen zusammensetzt, soweit es hiefür gewidmet oder für Gesellschaftszwecke erworben wurde (GesRZ 1987,41 mwN).

Daß das Berufungsgericht nur ein Teilurteil über das Hauptbegehren gefällt, zum Eventualbegehren aber die Meinung vertreten hat, es sei noch nicht spruchreif, begründet entgegen der Meinung des Klägers keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, zumal der Oberste Gerichtshof der Auffassung einer Tatsacheninstanz, die Sachverhaltsgrundlage bedürfe noch einer Verbreiterung, nicht entgegentreten kann.

Die Entscheidung hängt schon aus diesen Gründen nicht mehr von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage ab. Die Revision war demnach zurückzuweisen (§ 510 Abs 3, letzter Satz, ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung der Beklagten, in welcher auf den vorliegenen Zurückweisungsgrund hingewiesen wurde, gründet sich auf § 41, 50 ZPO.