JudikaturJustiz9Ob38/01f

9Ob38/01f – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Februar 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans Günther T*****, Tischler, ***** vertreten durch Dr. Josef Peißl, Rechtsanwalt in Köflach, gegen die beklagte Partei Roswitha Anna T*****, Kindergartenhelferin, ***** vertreten durch Dr. Bernhard Waldhof, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Rechnungslegung (Streitwert S 140.000,--) und Zwischenantrag auf Feststellung (Streitwert S 30.000,--), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2000, GZ 2 R 256/00i-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob durch das Zusammenwirken von Ehegatten bei Erbauung eines Hauses - sei es auch formlos (RIS-Justiz RS0022396) - eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes zustande gekommen ist, kann immer nur nach den Gesamtumständen des Falles beurteilt werden (RIS-Justiz RS0022347, insbes SZ 59/161, SZ 40/123). Es müssen insbes Umstände vorliegen, die keine Zweifel an der Absicht, einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen, übrig lassen (s die bei Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB2 Rz 37 zu § 1175 zitierte Rspr; so auch die vom Revisionswerber angeführte E SZ 50/123). Soweit das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung das Vorliegen der für das Zustandekommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts notwendigen Voraussetzungen im vorliegenden Fall verneint hat, liegt darin eine jedenfalls vertretbare Rechtsauffassung. Dem Revisionswerber gelingt es somit nicht, eine in ihrer Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) aufzuzeigen.