Spruch § 778 ABGB. gilt auch für Adoptionen; er betrifft Testamente, Kodizille und Erbverträge. Erbverträge zugunsten Dritter sind dem österreichischen Rechte fremd. § 1254 ABGB. hindert nicht Verfügungen, durch welche der andere Gatte gegenüber dem Vertragsstande nicht benachteiligt wird. Entscheidung …
Text Am 26. April 1937 schlossen die Ehegatten Franz und Margarete S. einen Ehe- und Erbvertrag, in dessen Punkt 4 es u. a. heißt: "Im Falle des Vorablebens bei der Liegenschaft S. ohne Hinterlassung von erbberechtigten Nachkommen wird bestimmt, daß der überlebende Ehegatte auf Grund des hiemit errichtet…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, daß es seit der Novellierung des § 881 ABGB. echte Verträge zugunsten Dritter gebe, daher auch solche Erbverträge. Die Erbeinsetzung des Klägers hätte nur durch einen Vertrag in Form eine…