2Ob237/50—OGH Entscheidung
22. November 1950
…sich um Verfügungen zugunsten Dritter auf den Todesfall, die, auch wenn sie in einen Erbvertrag aufgenommen sind, letztwillige Verfügungen, also frei widerruflich sind (arg. § 1254 ABGB. "zum Nachteile des Gatten ...", Klang, III, zu § 1249, S. 806, Ehrenzweig, II/2, S. 483). Soweit also in dem Punkte Siebentens des gegenständlichen Notariatsaktes…