BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1254

§ 1254

Ein Erbvertrag kann nicht einseitig widerrufen, aber aus vertragsrechtlichen Gründen entkräftet werden. Die Rechte von Pflichtteilsberechtigten bleiben vom Erbvertrag unberührt.

Entscheidungen
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