JudikaturJustizRS0022171

RS0022171 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2002

Vereinbaren die Gesellschafter einer Zweimanngesellschaft bürgerlichen Rechtes das Ausscheiden eines Gesellschafters und die Weiterführung des Geschäftes durch den anderen, so treten die Rechtsfolgen einer Vollbeendigung der Gesellschaft nach § 1215 ABGB nicht ein. Der Ausscheidende hat nur einen Abfertigungsanspruch.

Entscheidungen
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