JudikaturJustizRS0022104

RS0022104 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2018

Resultiert ein Schaden aus der Verletzung von Aufklärungspflichten, kann der Geschädigte nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Aufklärungspflicht entsprochen worden wäre.

Entscheidungen
8