JudikaturJustiz10Ob21/16k

10Ob21/16k – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. April 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr, Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Erich Hochauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V***** e.U., *****, Inhaber P*****, vertreten durch Dr. Katja Unger, Rechtsanwältin in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2016, GZ 40 R 232/15m 38, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin kündigte am 28. 11. 2012 die zwischen ihr und dem Beklagten im Mai 2010 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie begehrt mit ihrer Klage die Räumung des der Gesellschaft zur Benutzung überlassenen Geschäftslokals.

Das Berufungsgericht bestätigte das dem Räumungsbegehren stattgebende Urteil des Erstgerichts.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision zeigt keine iSd § 502 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf.

Zur im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage vor dem GesbR Reformgesetz (GesbR RG), BGBl I 2014/83, (§ 1503 Abs 5 Z 1 ABGB) hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass eine Zweipersonengesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters erlischt und dies mangels einer gegenteiligen Vereinbarung der Gesellschafter ohne Abwicklung zur Vollbeendigung des Gesellschaftsverhältnisses iSd § 1215 ABGB aF führt (7 Ob 523/81 SZ 54/84). Diese Auffassung wird auch in der Lehre vertreten ( Jabornegg/Resch/Slezak in Schwimann/Kodek , ABGB 4 § 1215 Rz 12; Grillberger in Rummel , ABGB³ §§ 1211, 1212 Rz 2). Sachen, die der Gesellschaft bloß zum Gebrauch zur Verfügung gestellt wurden, fallen nach ständiger Rechtsprechung im Auflösungsfall an den Eigentümer zurück (7 Ob 635/86 SZ 59/161; 3 Ob 146/02w; 6 Ob 156/02p ua).