JudikaturJustizRS0021968

RS0021968 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2022

Ein firmenmäßig gezeichneter Computerausdruck über die Bewegungen eines Kreditkontos ist in Verbindung mit der Krediturkunde und Pfandurkunde im Sinn des § 210 EO zum Nachweis der angemeldeten Forderung im Rahmen einer Höchstbetragshypothek ausreichend.

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