RS0021957 – OGH Rechtssatz
RS0021957 – OGH Rechtssatz
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Die Verfasser der Regierungsvorlage zum SachwG sind davon ausgegangen, § 569 ABGB sei auch anzuwenden, wenn eine Person, für die ein Sachwalter bestellt wurde, mündlich vor Gericht oder mündlich notariell testiert. Dies spricht aber deutlich dafür, daß der Gesetzgeber es nicht bewußt unterlassen hat, auf die Anwendbarkeit des § 569 ABGB im Gesetzestext hinzuweisen. Es liegt also eine planwidrige Unvollständigkeit vor, die durch analoge Anwendung des § 569 ABGB zu schließen ist.